Der IT-Planungsrat hat in seiner letzten Sitzung seine Zustimmung zum Referentenentwurf der Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV) erteilt. Diese legt einheitliche Standards im Sinne des § 6 OZG fest.
Definiert werden folgende Standards:
Föderale IT-Architekturrichtlinie (§ 1 OZSV) legt Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme fest, wie Interoperabilität, Architekturrichtlinien und Datenschutz.
DIN SPEC 66336 (§ 2 OZSV) legt Qualitätsanforderungen für informationstechnische Systeme fest, wie KPIs welche bei Online Diensten zu erheben sind.
Die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland schreitet voran – getrieben durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) und die wachsende Erwartungshaltung an Gremien wie den IT Planungsrat. Sie ist die Feuerprobe für das neue Digitalministerium, denn Verwaltungsdigitalisierung muss nun auch spürbar bei den BürgerInnen ankommen.
Hier setzt die DIN SPEC 66336 an. Sie schafft die Grundlage für moderne, digitale und benutzerfreundliche Online - Dienste.
Die DIN SPEC 66336 ist ein technischer Standard zur OZG-konformen Gestaltung von Schnittstellen. Er wurde unter Mitwirkung von Expertinnen und Experten aus Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft entwickelt und im Rahmen der OZG-Architektur veröffentlicht.
Sie dient als Orientierungsrahmen für moderne, benutzungsfreundliche und zugängliche E-Government-Angebote.
Die DIN SPEC 66336 beschreibt zentrale technische und semantische Anforderungen:
Standardisierte Schnittstellenbeschreibungen (z. B. REST-APIs)
Nutzung offener Datenformate (wie JSON, XML)
Referenzierung bestehender Standards (z. B. XÖV, DCAT-AP.de)
Barrierefreiheit und Nutzerorientierung
Erhebung Nutzungsbezogener KPIs
Zudem beschreibt sie einen strukturierten Entwicklungs- und Prüfprozess für neue Schnittstellen – inklusive einer Qualitätssicherung.
Mit der neuen Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV) macht die Bundesverwaltung einen bedeutenden Schritt in Richtung einer einheitlichen, nutzerzentrierten und nachhaltigen Verwaltungsdigitalisierung. Die OZSV setzt erstmals verbindlich durch, was bislang oft nur Empfehlung war: Qualität, Interoperabilität und Architekturstandards im föderalen E-Government. Doch was genau steht drin – und was müssen Kommunen, Dienstleister und Anbieter von Online-Diensten jetzt beachten?
Die OZSV (Onlinezugangs-Standardverordnung) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), die auf Grundlage von § 6 OZG erlassen wurde. Sie ist im Juni 2025 im Referentenentwurf veröffentlicht worden und tritt voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft.
Die OZSV legt einheitliche Standards für den digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen fest. Damit schafft sie Rechts- und Planungssicherheit für Behörden und IT-Anbieter und fördert ganz grundsätzlich die digitale Souveränität Deutschlands.
Die Verordnung tritt voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft. Für neu in Betrieb gehende Systeme gelten die Standards unmittelbar. Bestandssysteme müssen spätestens bis zum 31. März 2030 vollständig umgestellt sein. Nur wer seine Systeme noch bis Ende 2027 in Betrieb nimmt, kann sich auf eine Übergangsfrist berufen.
Ein zentrales Element der OZSV ist die DIN SPEC 66336. Diese im April 2025 veröffentlichte Norm legt umfassende Qualitätsanforderungen für digitale Verwaltungsdienste fest. Sie ist kein technisches Detailregelwerk, sondern ein ganzheitlicher Orientierungsrahmen für moderne, benutzungsfreundliche und zugängliche E-Government-Angebote. Mit der OZSV wird sie nun für alle öffentlichen Stellen verbindlich.
Die Norm fordert unter anderem, dass digitale Dienste barrierefrei gestaltet sind und sich an den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer orientieren. Mehrsprachigkeit, verständliche Formulierungen, intuitive Bedienbarkeit und die Möglichkeit, Anträge zwischenspeichern zu können, gehören ebenso zu den Anforderungen wie ein strukturierter Umgang mit Nutzerfeedback. Darüber hinaus verlangt die DIN SPEC, dass Kennzahlen zur Nutzung, Wirksamkeit und Qualität digitaler Dienste regelmäßig erhoben und dokumentiert werden. Dazu zählen etwa:
Nutzendenanalyse & Nutzendenzufriedenheit
digitale Barrierefreiheit
Seitenbesucher und Abbruchraten
offene Standards und Schnittstellen (Self-Service APIs)
Nutzungsfeedback und Kennzahlenbereitstellung
Open Source und Transparenz (z. B. Quellcodeveröffentlichung)
Meldung rechtlicher Änderungsbedarfe
Für Kommunen bedeutet das: Auch wenn sie digitale Lösungen von Dritten einkaufen oder in Kooperation mit Ländern betreiben, tragen sie selbst die Verantwortung dafür, dass diese Lösungen den Anforderungen der DIN SPEC 66336 entsprechen. In der Praxis führt das zu einem höheren Anspruch an die Steuerung, Dokumentation und Qualitätssicherung in digitalen Projekten. Kommunale IT- und Fachbereiche müssen enger zusammenarbeiten, um eine regelkonforme Umsetzung sicherzustellen.
Hinweis: Genau genommen verpflichtet das Gesetz nicht explizit zur DIN SPEC 66336. Die Verordnung besagt, dass "Maßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik" zu ergreifen sind. Diese werden bei Einhaltung der DIN SPEC 66336 vermutet. Daher ist es ratsam sich nach diesem bereits anerkannten Standard zu richten.
Neben der DIN SPEC 66336 verweist die OZSV auch auf die Föderale IT-Architekturrichtlinie (Version 1.9.0) als verbindliche Grundlage für die technische Gestaltung digitaler Verwaltungsdienste. Diese Richtlinie wurde vom IT-Planungsrat beschlossen und legt fest, wie föderale IT-Systeme aufgebaut, betrieben und miteinander vernetzt werden sollen. Sie gliedert sich in allgemeine, geschäftliche, funktionale und technische Vorgaben und deckt damit das gesamte Architekturspektrum ab.
Für Anbieter von Online-Antragsdiensten oder Schnittstellenplattformen bedeutet die Richtlinie vor allem eines: Sie sollen offene Schnittstellen (z. B. REST-APIs auf Basis von XÖV-Standards), Interoperabilität, Sicherheitsstandards nach BSI-Vorgaben und Datenschutzkonformität nach DSGVO gewährleisten. Auch Modularität, Skalierbarkeit und Wiederverwendbarkeit werden geregelt. Ebenso wie die DIN SPEC 66336 gliedert sich die Architekturrichtlinie in "Soll" - und "Muss" - Vorschriften.
Ein weiterer Aspekt ist die Förderung von digitaler Souveränität: Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern sollen reduziert, was durch Interoperabilität, sowie Architekturvorgaben zur Souveränität gewährleistet werden soll. Damit sollten proprietäre Insellösungen vermieden werden.
Mit LeistungsLotse setzen man nicht nur auf benutzerzentrierte Anträge sondern auch auf eine optimale Umsetzung der DIN SPEC 66336. Damit bilden wir den "Best Practice" - Ansatz für zukunftsgerichtete Digitalprodukte ab.
Kontaktieren Sie unsBei der geltenden Architekturrichtlinie ist viel schönes dabei. Leider erkennt man auf den zweiten Blick, dass Interoperabilität und Kollaborationsmöglichkeiten bloße "Soll" - Vorschriften sind, also nicht wirklich zu Standards verpflichten. Das ist wenig konsequent, wenn digitale Souveränität als "Muss" - Vorschrift gilt.
Die DIN SPEC 66336 setzt für Online - Dienste endlich einen Standard, der bei privaten Online - Diensten schon längst gilt. Digitale Angebote sollen mehr als "Prozess" und nicht als "Zustand" gedacht werden. Optimierung des Online - Angebotes auf Basis von Benutzerdaten wie Page Visitor, CTR und Conversion Rate. Somit können Probleme im Antragsprozess abgefangen werden bevor Sie entstehen. Leider ist die Norm nicht "per se" verpflichtend, sondern stellt nur eine Vermutung für die Gewährleistung der Qualität informationstechnischer Systeme dar. Die konkrete Ausgestaltung kann also auch abweichen.
LeistungsLotse bietet übrigens bereits heute eine Lösung zur Erhebung der DIN SPEC 66336 spezifischen Kennzahlen und zur Umsetzung dieses Standards im Online - Dienst.
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