Wohngeld und die Bedeutung der Haushaltsmitglieder: Wer gehört zum Haushalt?

Drei Frauen in einem Wohnzimmer, die miteinander sprechen

Die Berechnung des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, und einer der entscheidendsten ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder. Der Anspruch auf Wohngeld sowie die Höhe des Zuschusses werden maßgeblich durch die Personen im Haushalt beeinflusst. Doch welche Personen zählen genau als Haushaltsmitglieder, und wie wirkt sich dies auf die Berechnung des Wohngeldes aus? In diesem Artikel klären wir auf, wer zu den Haushaltsmitgliedern gehört und wie Änderungen in der Haushaltszusammensetzung den Wohngeldanspruch beeinflussen.

1. Wer gehört zum Haushalt bei der Berechnung des Wohngeldes?

Im Rahmen der Wohngeldberechnung werden verschiedene Personen als Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Zu diesen gehören:

  • Der Antragsteller selbst

  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten

  • Eltern, auch Stief-, Pflege- und Schwiegereltern

  • Kinder, inklusive Pflege- und Adoptivkinder

  • Sonstige Verwandte

  • Nicht verwandte Personen, die mit dem Antragsteller in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben

Beachte: Eine wesentliche Voraussetzung für alle Haushaltsmitglieder ist, dass sie gemeinsam mit dem Antragsteller in einer Wohnung oder einem Haus leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Dass sie dort ihren gemeldeten Hauptwohnsitz haben, ist ein starkes Indiz dafür.

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2. Was bedeutet „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“?

Eine „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Partner leben seit mehr als einem Jahr zusammen.

  • Partner leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen.

  • Kinder oder Angehörige werden regelmäßig im Haushalt betreut oder versorgt.

  • Partner sind gegenseitig befugt, über Einkommen und Vermögen zu verfügen.

Diese Definition ist im § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt. Wenn eine dieser Bedingungen zutrifft, zählen die Partner als Haushaltsmitglieder und haben Einfluss auf die Berechnung des Wohngeldes.

3. Veränderungen im Haushalt: Wie wirken sich Änderungen auf das Wohngeld aus?

Wenn sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verändert, muss dies dem zuständigen Wohngeldamt mitgeteilt werden. Dies ist wichtig, da sich die Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ändert.

  • Zuwachs im Haushalt: Ein neues Haushaltsmitglied, beispielsweise durch die Geburt eines Kindes, kann zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen. In solchen Fällen sollte der Antragsteller einen Antrag auf Anpassung des Wohngeldes stellen.

  • Tod eines Haushaltsmitglieds: Wenn ein Haushaltsmitglied verstirbt, kann das Wohngeld für dieses Mitglied noch bis zu 24 Monate weitergezahlt werden, wenn die Wohnung nicht gewechselt wird und die verbleibenden Haushaltsmitglieder weiterhin dort leben.

4. Haushaltsmitglieder in Ausbildung oder Studium

Wenn sich ein Haushaltsmitglied während einer Ausbildung oder des Studiums in eine andere Unterkunft begibt, wirkt sich dies nicht auf den Wohngeldanspruch aus – vorausgesetzt, der Lebensmittelpunkt bleibt weiterhin im ursprünglichen Haushalt. Dies gilt auch dann, wenn das Studium oder die Ausbildung grundsätzlich BAföG-berechtigt ist.

5. Achtung: BAföG und Wohngeld

Studenten haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, da sie bereits einen Anspruch auf BAföG haben. Nur in Ausnahmefällen können sie Wohngeld beziehen – nämlich dann, wenn mindestens ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAföG hat.

6. Mischhaushalt: Was passiert, wenn Berechtigte und Nicht-Berechtigte zusammen wohnen?

In einem „Mischhaushalt“, also einem Haushalt, der sowohl Wohngeldberechtigte als auch Nicht-Wohngeldberechtigte umfasst, wird das Wohngeld anteilig berechnet. Dabei wird die Anzahl der Wohngeldberechtigten in Relation zur Gesamtzahl der Mitbewohner gesetzt. Sollte sich durch eine Einkommensveränderung eines nicht wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieds ein neuer Anspruch auf Wohngeld ergeben, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Beispiel: Eine Familie mit drei Mitgliedern lebt in einem Haushalt. Die volljährige Tochter ist Studentin und hätte grundsätzlich Anspruch auf BAföG. Da sie jedoch auf BAföG angewiesen ist, schließt sie sich von der Wohngeldberechnung aus. Trotz drei Haushaltsmitgliedern wird das Wohngeld nur für die zwei berechtigten Personen berechnet.

7. Mitbewohner und Mitbesitzer: Was gilt für WGs?

In Wohngemeinschaften (WGs) können Mitbewohner nur einen eingeschränkten Anspruch auf Wohngeld geltend machen, da sie nicht als gesetzliche Familienangehörige gelten. Die Ansprüche werden entsprechend gekürzt, wenn die Summe des Wohngeldes höher ist als der Betrag, den ein gleichwertiger Familienhaushalt erhalten würde.

8. Wer wird nicht bei der Berechnung berücksichtigt?

Einige Haushaltsmitglieder werden bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise Personen, die bereits Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen. Da diese Leistungen bereits die Wohnkosten abdecken, bleibt ihr Anspruch auf Wohngeld unberücksichtigt. Allerdings wird ihre Anzahl bei der Berechnung der Miete oder der Belastung sowie beim Höchstbetrag für diese Kosten berücksichtigt.

9. Wirtschaftliche Trennung in Wohngemeinschaften

In Wohngemeinschaften, die aus Personen bestehen, die nicht in einer Familienbeziehung stehen, können wirtschaftliche Trennungen innerhalb des Haushalts auftreten. Dies bedeutet, dass, obwohl die Mitbewohner in der gleichen Wohnung leben, jeder für seine eigenen finanziellen Belange verantwortlich ist. In solchen Fällen muss jede Person ihren eigenen Anteil an den Mietkosten und anderen gemeinschaftlichen Ausgaben selbst tragen.

Bei der Wohngeldberechnung in Wohngemeinschaften wird die Gesamtsumme der Kosten anteilig auf die wohngeldberechtigten Mitbewohner verteilt. Falls ein Mitbewohner keine Berechtigung für Wohngeld hat, weil er beispielsweise aufgrund von Einkommen oder Sozialleistungen ausgeschlossen ist, wird dieser nicht in die Berechnung des Wohngeldes einbezogen. Der Wohngeldanspruch wird ausschließlich für die berechtigten Personen ermittelt, wobei die Anzahl der Mitbewohner zur Bestimmung der gesamten Wohnkosten genutzt wird. In Fällen, in denen eine wirtschaftliche Trennung vorliegt, sind die Wohngeldansprüche von Mitbewohnern daher oftmals individuell zu betrachten und können nicht zusammengefasst werden.

10. Betreuungssituationen bei getrennt lebenden Eltern

Für getrennt lebende Eltern gilt, dass bei der Berechnung des Wohngeldes nicht nur die Anzahl der Personen im Haushalt berücksichtigt wird, sondern auch besondere Betreuungssituationen. Wenn Elternteile die gemeinsame Betreuung von Kindern in getrennten Haushalten übernehmen, wird geprüft, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend lebt oder ob es eine gemeinsame Sorgerechtsregelung gibt.

In solchen Fällen wird das Kind in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es überwiegend lebt. Bei der Berechnung des Wohngeldes sind also sowohl das Kind als auch der betreuende Elternteil als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen. Der andere Elternteil, auch wenn er das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, kann bei der Berechnung des Wohngeldes als nicht zu berücksichtigendes Mitglied eingestuft werden, wenn er kein Wohngeld beantragt.

Bei der Berechnung des Wohngeldes müssen die Betreuungssituationen und der tatsächliche Aufenthaltsort des Kindes stets korrekt angegeben werden, um sicherzustellen, dass der Wohngeldanspruch richtig berechnet wird.

11. Fortbestehen der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bei kurzzeitiger Trennung

Es kann vorkommen, dass Partner aufgrund von vorübergehenden Umständen, wie etwa einem beruflichen Einsatz oder einer kurzen Reise, für einen begrenzten Zeitraum räumlich getrennt leben. In solchen Fällen bleibt die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehen, solange die Partner weiterhin eine gemeinschaftliche Lebensführung und die gemeinsame Verantwortung für den Haushalt aufrechterhalten.

Das bedeutet, dass auch bei einer kurzen Trennung – solange keine dauerhafte Beendigung der Partnerschaft vorliegt – die Verantwortungsgemeinschaft und damit auch der Anspruch auf Wohngeld fortbestehen. Die Wohngeldbehörden berücksichtigen solche kurzfristigen Trennungen in der Regel nicht als einen Grund, die Wohngeldberechnung zu ändern. Es wird vielmehr darauf geachtet, dass die gemeinsame Lebensführung, die finanziellen Verpflichtungen und die gegenseitige Unterstützung weiterhin im Einklang mit der Definition einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft stehen.

Diese Regelung stellt sicher, dass Partnerschaften nicht benachteiligt werden, wenn sie vorübergehend räumlich getrennt sind, aber ihre wirtschaftliche und persönliche Verantwortung weiterhin als gemeinsam wahrnehmen.

12. Fazit: So wirkt sich die Haushaltszusammensetzung auf das Wohngeld aus

Die Anzahl und Zusammensetzung der Haushaltsmitglieder spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Wohngeldes. Während bestimmte Personen wie der Antragsteller, Ehepartner, Kinder und auch nicht verwandte, aber in einer Einstehensgemeinschaft lebende Partner berücksichtigt werden, gibt es auch Sonderfälle, bei denen nicht alle im Haushalt lebenden Personen mit einbezogen werden. Änderungen in der Haushaltsgröße, wie die Geburt eines Kindes oder der Tod eines Mitglieds, können ebenfalls den Anspruch auf Wohngeld beeinflussen. Wer sich unsicher ist, ob und wie sich Änderungen in der Haushaltsstruktur auswirken, sollte rechtzeitig Kontakt mit dem Wohngeldamt aufnehmen und gegebenenfalls Anpassungen beantragen.

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