Einkommen vs. Vermögen: Die zeitliche Grenze
Ob ein Geldeingang als Einkommen oder Vermögen zählt, hängt vom Zeitpunkt ab:
Vermögen ist Geld oder Besitz, den man schon vor dem Antrag hatte. Es zählt nur, wenn es über einer bestimmten Grenze liegt.
Einkommen ist Geld, das man erst während des Wohngeldbezugs bekommt – zum Beispiel Rente, Lohn oder Zinsen. Das Einkommen wird bei der Wohngeldberechnung mit einbezogen und ist entscheidend für die Höhe.
Diese Unterscheidung ist wichtig, denn Einkommen beeinflusst den Anspruch des Wohngeldes direkt – etwa durch die Höchsteinkommensgrenze oder das notwendige Mindesteinkommen. Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen hat also direkte Auswirkungen auf die Berechnung des Wohngeldes. Während Vermögen, das vor dem Bewilligungszeitraum vorhanden war, in der Regel nicht in die Berechnung des Anspruchs einfließt, kann jede Form von Einkommen, die während des Bezugszeitraums erfolgt, die Höhe reduzieren oder sogar den Anspruch darauf ganz entziehen. Gerade durch besondere Umstände kann ein einmaliger Geldeingang während des Bezugs unter Umständen Wohngeld verringern oder beenden.
Es ist daher wichtig, dass AntragstellerInnen ihre finanzielle Situation genau im Blick haben und alle relevanten Informationen bereitstellen. Dazu gehören nicht nur Gehälter oder Löhne, sondern auch andere Einkommensarten wie Renten, Sozialleistungen wie BAföG oder Grundsicherung.
Darüber hinaus müssen Änderungen in der finanziellen Situation, wie zum Beispiel eine Gehaltserhöhung oder der Erhalt eines Erbes, umgehend der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Andernfalls riskieren AntragstellerInnen, zu viel Wohngeld zu erhalten und im schlimmsten Fall eine Rückzahlung leisten zu müssen.
Was gibt es für Freibeträge beim Vermögen?
Im Wohngeldgesetz (WoGG) ist kein fester Vermögensfreibetrag genannt, wohl aber eine sogenannte Freigrenze. Sie findet sich in § 21 Nr. 3 WoGG und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften. In der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift ist das Thema Vermögensgrenzen konkretisiert.
Die Freigrenzen lauten:
Wichtig: Wird diese Grenze überschritten, gibt es kein Wohngeld – unabhängig vom übrigen Einkommen. Es handelt sich um eine harte Grenze, keinen gestaffelten Freibetrag. Diese hohen Freigrenzen wurden vom Gesetzgeber bewusst sehr hoch angesetzt, um möglichst vielen Haushalten den Zugang zu Wohngeld zu ermöglichen.
Beispiel: Vermögensgrenze bei Familien
Eine Familie mit zwei Erwachsenen und einem Kind (also insgesamt drei Haushaltsmitgliedern) hätte eine Freigrenze von:
60.000 € (erstes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied)
+ 30.000 € (zweites Haushaltsmitglied)
+ 30.000 € (drittes Haushaltsmitglied)
= 120.000 Euro
Liegt das Vermögen auch nur einen Euro darüber, kann der Antrag abgelehnt werden.
Gibt es Ausnahmen oder Spielraum?
Ja. Gerichte haben in der Vergangenheit klargestellt, dass die Verwaltungsvorschriften nur grobe Richtwerte darstellen:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sprach sich 2012 für eine höhere Grenze von 80.000 Euro aus.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2013, dass eine starre Anwendung der alten Vermögensgrenze (aus der Zeit der Vermögensteuer) nicht immer angemessen ist.
Auch die Verwaltungsvorschrift besagt, dass "erhebliches Vermögen (...) in der Regel (...)" bei diesen Grenzen liegt. Im Einzelfall kann also auch bei höherem Vermögen ein Anspruch auf Wohngeld bestehen – insbesondere, wenn das Vermögen schwer verwertbar oder nur eingeschränkt verfügbar ist. Gerade unter bestimmten Umständen, etwa bei Alter und bei Erwerbsminderung, wird das Vermögen weniger streng bewertet.
Was zählt als Vermögen beim Wohngeld?
Zum verwertbaren Vermögen zählen unter anderem:
Bargeld, Sparguthaben, Festgeld, Tagesgeld
Wertpapiere, Aktien, Gesellschaftsanteile
Immobilien, Grundstücke (sofern es nicht selbst zum wohnen genutzt wird)
Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen
Forderungen (z. B. aus Krediten die du ausgegeben hast)
Auch Rechte wie Nießbrauch oder Urheberrechte können als Vermögen gelten, wenn sie einen messbaren Geldwert haben. Der Wert der geldwerten Ansprüche wird dabei bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt.
Hinweis: Wer ein eigenes Haus oder eine Wohnung besitzt und dort wohnt, kann Lastenzuschuss beantragen, wenn das Einkommen nicht reicht. Dieser Zuschuss unterstützt EigentümerInnen bei den Kosten für Zinsen und Tilgung. Hier wird das Haus oder die Wohnung gerade nicht als Vermögen berücksichtigt.
Was ist vom Vermögen ausgenommen?
Nicht alles wird angerechnet. Ausgenommen sind unter anderem:
Selbst genutztes Wohneigentum, für das Wohngeld beantragt wird
Angemessener Hausrat und ein Auto pro volljähriger Person
Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente, Rürup-Rente), sofern vertraglich vorzeitig nicht verwertbar oder betriebliche Renten
Berufsnotwendige Gegenstände, z. B. Werkzeuge, Instrumente, Computer
Bei jungen Menschen in Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit wird vorhandenes Vermögen ebenfalls großzügiger bewertet. Personen, die Grundsicherung im Alter oder Sozialhilfe beziehen, müssen in aller Regel ihr Vermögen deutlich schneller einsetzen. Beim Wohngeld bestehen hingegen großzügigere Regelungen, sodass ein größerer Schutz des Vermögens möglich ist. Wer beispielsweise mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht hat, wird in Bezug auf sein Vermögen zusätzlich geschützt.
Vermögen im Wohngeldantrag vollständig angeben
Auch wenn das Vermögen häufig keine Rolle spielt – es muss im Wohngeldantrag vollständig angegeben werden. Denn Kapitalerträge oder Mieteinnahmen daraus zählen auch als Einkommen und können den Anspruch sehr wohl beeinflussen.
Ein Abgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern deckt Unstimmigkeiten schnell auf. Wer Vermögen bewusst verschweigt, riskiert Rückforderungen oder sogar ein Strafverfahren wegen Sozialbetrugs. Besonders beim parallelen Bezug von Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder bei BAföG kann dies erhebliche Konsequenzen haben.
So wird das Vermögen beim Wohngeld berechnet
Zur besseren Orientierung zeigen wir hier ein Beispiel zur Vermögensprüfung:
Beispielhaushalt: Ehepaar mit einem Kind → Freigrenze:
60.000 € (1. Person) + 30.000 € (2. Person) + 30.000 € (3. Person) = 120.000 €
Vorhandenes Vermögen:
Sparkonto der Eltern: 75.000 €
Bausparvertrag: 20.000 €
Tagesgeldkonto des Kindes: 10.000 €
Depot (Aktienfonds): 15.000 €
→ Gesamtvermögen: 120.000 €
Ergebnis: Da das Gesamtvermögen die Freigrenze nicht übersteigt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wohngeld.
Achtung: Wären es z. B. 125.000 €, läge der Betrag über der Freigrenze → Antrag würde vermutlich abgelehnt, es sei denn, ein Teil des Vermögens ist nicht verwertbar (z. B. gebundene Altersvorsorge).
Besonderheit bei Immobilien mit mehreren Wohneinheiten:
Eigentum mit mehreren Wohnungen (z. B. ein Zweifamilienhaus): Wenn du eine Wohnung selbst bewohnst und die Immobilie dir gehört, kannst du für deinen eigenen Wohnanteil einen Lastenzuschuss erhalten.
Vermietete Einheiten innerhalb der Immobilie (z. B. Einliegerwohnung, Dachgeschoss): Diese haben keinen Einfluss auf deinen eigenen Anspruch, solange die Mieteinnahmen korrekt als Einkommen angegeben werden.
Wichtig: Die selbstgenutzte Einheit muss baulich getrennt und eigenständig nutzbar sein (eigene Küche, Bad etc.).
Voraussetzungen für den Lastenzuschuss:
Du wohnst in der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung).
Die Immobilie wird nicht vorrangig vermietet – dein eigener Wohnanteil steht im Vordergrund.
Du trägst laufende Kosten für die Immobilie (z. B. Kreditzinsen, Heizkosten, Instandhaltung).
Dein Einkommen liegt unter der Wohngeldgrenze – unabhängig vom Immobilienwert.
Wichtig: Auch wenn du EigentümerIn bist, wird deine Immobilie nicht automatisch als verwertbares Vermögen gewertet, solange du selbst darin wohnst. Sie bleibt in der Regel vom Wohngeldschutz ausgenommen. Nur bei nicht selbstgenutzten Immobilien wird geprüft, ob ein Verkauf oder eine Vermietung möglich wäre.
Ablehnungsbescheid aufgrund erheblichen Vermögens
Wird bei der Prüfung eines Wohngeldantrags festgestellt, dass das vorhandene Vermögen die zulässigen Freigrenzen überschreitet, führt dies in der Regel zur Ablehnung des Antrags. Ein Ablehnungsbescheid wird erteilt, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen ist oder wie dringend der Zuschuss benötigt wird. Die Freigrenzen – derzeit 60.000 Euro für die erste berücksichtigte Person und 30.000 Euro für jede weitere – sind verbindlich. Liegt das verwertbare Vermögen auch nur geringfügig darüber, entfällt der Anspruch auf Wohngeld. AntragstellerInnen haben jedoch die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, insbesondere wenn sie nachweisen können, dass Teile des Vermögens schwer verwertbar oder aktuell nicht verfügbar sind. Eine Überschreitung der Höhe des Vermögens kann also nur unter besonderen Umständen toleriert werden. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, solche Situationen zu klären und gegebenenfalls Härtefallregelungen zu nutzen.
Info-Telefon zum Wohngeld
BürgerInnen, die noch kein Wohngeld erhalten, können bei Fragen rund um das Thema Wohngeld, die Antragstellung oder die Berechnung, das Info-Telefon der jeweiligen Stadt um schnelle und kompetente Hilfe bitten. Besonders bei Unsicherheiten über Einkommen, Vermögen oder regionale Besonderheiten lohnt sich ein Anruf, um Fehler im Antrag zu vermeiden und individuelle Hinweise zu erhalten. Informationen über die Zuständigkeit erhalten Interessierte auch über das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Auszahlung und weitere Hinweise
Die Auszahlung des Wohngeldes erfolgt monatlich meist an das Haushaltsmitglied, das den Antrag gestellt hat. Es empfiehlt sich, alle HaushaltsmitgliederInnen frühzeitig in den Antrag einzubeziehen, um Fehler oder Nachteile zu vermeiden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn parallele Leistungen wie BAföG oder Zahlungen wegen Erwerbsminderung bezogen werden: Diese können Auswirkungen auf den Wohngeldanspruch haben und müssen im Antrag angegeben werden. Beispielsweise beim Bürgergeld oder BAföG sind besondere Anrechnungsvorschriften zu beachten.