Für viele Menschen reicht die gesetzliche Rente im Alter nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Gerade wer lange Zeit nur wenig verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, steht im Ruhestand oft vor finanziellen Schwierigkeiten. In solchen Fällen greift der Sozialstaat ein: mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistung sichert das Existenzminimum – unabhängig von der bisherigen Erwerbsbiografie. Sie ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig. Doch worin genau unterscheidet sie sich von der Hilfe zum Lebensunterhalt? Wer hat Anspruch, wie hoch fällt die Leistung aus und was wird dabei angerechnet? In diesem Beitrag findest du alle wichtigen Informationen verständlich erklärt.
Die Grundsicherung im Alter ist eine Sozialleistung für Menschen im Rentenalter mit geringem Einkommen und Vermögen.
Voraussetzung ist das Erreichen der Regelaltersgrenze und eine finanzielle Bedürftigkeit.
Du kannst du Leistung auch trotz Rente oder Gehalt bekommen. Die Einkommen werden auf die Leistung jeweils angerechnet.
Es gibt Freibeträge für Vermögen und geschützte Altersvorsorge.
Die Leistung umfasst den Regelbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe.
Zuständig ist das Sozialamt am Wohnort – dort wird der Antrag gestellt.
Kinder werden nicht herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
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Jetzt berechnenFür viele Menschen reicht die gesetzliche Rente im Alter nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Gerade wer lange Zeit nur wenig verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat, steht im Ruhestand oft vor finanziellen Schwierigkeiten. In solchen Fällen greift der Sozialstaat ein: mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistung sichert das Existenzminimum – unabhängig von der bisherigen Erwerbsbiografie. Der Anspruch auf diese Leistung der Sozialhilfe ergibt sich aus dem zwölften Sozialgesetzbuch – insbesondere aus § 41 und § 5 SGB XII. Doch worin genau unterscheidet sie sich von der Hilfe zum Lebensunterhalt? Wer hat Anspruch, wie hoch fällt die Leistung aus und was wird dabei angerechnet? In diesem Beitrag findest du alle wichtigen Informationen verständlich erklärt.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich an Menschen, die ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht selbst bestreiten können – sei es aufgrund ihres Alters oder wegen einer gesundheitlich bedingten Erwerbsminderung. Voraussetzung ist, dass die Regelaltersgrenze erreicht wurde (derzeit muss 66. Lebensjahr vollendet sein) oder man dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Die Leistung setzt regelmäßig mit dem Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 65. bzw. aktuell 66. Lebensjahres ein. Ein Anspruch besteht nur bei einer ärztlich festgestellten Erwerbsminderung auf Dauer, die eine Teilnahme am allgemeinen Arbeitsleben ausschließt.
Die Leistung wird oft zusätzlich zur jeweiligen Rente gewährt, wenn die Rente nicht reicht:
Erwerbsminderungsrente -> Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Reguläre Altersrente -> Grundsicherung im Alter
Aber auch wenn du keine Rente bekommst, aber die Altersgrenze überschritten hast oder dauerhaft erwerbsgemindert bist, kannst du Grundsicherung bekommen. Bürgergeld bekommt man bei überschreiten der Altersgrenze oder Erwerbsunfähigkeit gerade nicht mehr. Damit grenzt sich die Grundsicherung zum regulären Bürgergeld ab.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt hingegen richtet sich an Menschen, die noch nicht im Rentenalter sind, aber vorübergehend oder dauerhaft hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig sind. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Leistungsanspruch nach § 1 SGB XII.
Obwohl beide Leistungen das gleiche Ziel verfolgen – nämlich die Sicherung des Existenzminimums – gibt es rechtliche und verwaltungstechnische Unterschiede. Die Grundsicherung ist im vierten Kapitel des zwölften Sozialgesetzbuches (§§ 41 ff. SGB XII) geregelt, die Hilfe zum Lebensunterhalt im dritten Kapitel. Im Gegensatz dazu ist die Hilfe zum Lebensunterhalt im 3. Kapitel des SGB XII (§§ 27 ff. SGB XII) verankert. Die Leistung der Grundsicherung wird dauerhaft gewährt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Hilfe zum Lebensunterhalt wird meist zeitlich befristet und nur bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit gewährt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt springt in der Regel ein, wenn du keinen Grundsicherungsanspruch hast. Die typischsten Fälle sind etwa:
Vorübergehende Erwerbsminderung: Wenn es etwa Aussicht auf Heilung einer Erkrankung durch Reha gibt.
Unter 15 mit Grundsicherungsempfänger lebend: Im Haus lebende Kinder von GrundsicherungsempfängerInnen werden beim Bedarf nicht berücksichtigt. Ab dem 15 Lebensjahr können diese selber Bürgergeld beantragen. Davor können Sie aber Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.
Für Betroffene ist die Unterscheidung wichtig, weil sich je nach Lebenslage unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben können – etwa bei der Frage nach Unterhaltsansprüchen oder dem Antragsverfahren.
Die Grundsicherung dient dazu, Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen eine finanzielle Unterstützung zu bieten, damit sie ein menschenwürdiges Leben führen können. Sie kommt sowohl für Seniorinnen und Senioren ab Erreichen der Regelaltersgrenze infrage als auch für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Erwachsene unterhalb dieser Altersgrenze.
Die rechtliche Grundlage für die Grundsicherung ist unter anderem § 41 in Verbindung mit § 2 und § 5 SGB XII geregelt. Diese Leistung der Sozialhilfe richtet sich an dauerhaft bedürftige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder vorhandenem Vermögen bestreiten können.
Die Bedürftigkeit wird anhand der individuellen finanziellen Verhältnisse geprüft. Dabei werden sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der antragstellenden Person berücksichtigt – ebenso wie die Kosten für Unterkunft, Heizung und eventuelle Mehrbedarfe.
Die Grundsicherung ist eine staatliche Sozialleistung, die das gesetzlich garantierte Existenzminimum sichert. Sie soll verhindern, dass Menschen im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung in Armut geraten. Die Leistungen umfassen:
den Regelbedarf für Lebenshaltungskosten,
die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit angemessen,
Mehrbedarfe, zum Beispiel bei Krankheit, Behinderung oder Alleinerziehung,
und in bestimmten Fällen einmalige Leistungen wie Erstausstattung oder Umzugskosten.
Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in angemessener Höhe übernommen. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft dürfen die örtlichen Richtwerte nicht überschreiten.
Wer eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen absolviert, kann bei Erreichen der Altersgrenze oder bei dauerhafter Erwerbsminderung ebenfalls Anspruch auf Leistungen haben, wenn keine ausreichende Absicherung über die Rente besteht. Personen mit Behinderung, die das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen haben, können ebenfalls leistungsberechtigt sein.
Der Antrag auf Grundsicherung muss aktiv gestellt werden – in der Regel beim örtlichen Sozialamt. Die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend.
Auch bei Bewilligung der Grundsicherungsleistungen wird geprüft, ob der Antragsteller eventuell vorrangige Ansprüche nach dem SGB II oder einer anderen Leistung hat. Die Höhe der Grundsicherung hängt vom individuellen Bedarf ab. Dieser setzt sich aus dem Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls Mehrbedarfen zusammen. Im Jahr 2025 liegt der monatliche Regelbedarf für alleinstehende Personen bei rund 563 Euro. Alleinstehende Personen werden der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet, was Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Leistungen hat. Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gelten niedrigere Sätze.
Hinzu kommen die angemessenen Miet- und Heizkosten. Was als angemessen gilt, richtet sich nach regionalen Richtwerten. Wer in einer zu teuren Wohnung lebt, kann unter Umständen zum Umzug aufgefordert werden – zumindest dann, wenn keine besonderen Gründe für die höhere Miete vorliegen.
Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in voller Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind – andernfalls kann der Sozialhilfeträger eine Kostensenkung verlangen.
Die Leistung kann durch einen Mehrbedarf – etwa bei einer kostenaufwändigen Ernährung – zusätzlich erhöht werden. Ein Betrag von 100 Euro monatlich bleibt bei bestimmten Einkommen – zum Beispiel Ehrenamts- oder Pflegepauschalen – anrechnungsfrei.
Anspruch haben nur Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können – weder aus Einkommen noch durch Vermögen oder familiäre Unterstützung. Voraussetzung für den Bezug der Grundsicherung ist zum einen das Erreichen der Altersgrenze oder das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Zum anderen muss eine finanzielle Bedürftigkeit bestehen. Das bedeutet: Das eigene Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um den laufenden Lebensunterhalt zu decken.
Ein Anspruch besteht nur, wenn das vorhandene Vermögen die Freibeträge nach § 90 SGB XII nicht übersteigt. Die Grundsicherung wird nur dann bewilligt, wenn der Antrag vollständig ist und alle erforderlichen Nachweise eingereicht wurden – dazu gehören auch aktuelle Rentenbescheide der gesetzlichen Rentenversicherung.
Weitere Bedingungen sind:
der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland,
das Vorliegen eines formellen Antrags beim Sozialamt,
und der Nachweis aller relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Besonders wichtig: Wer Leistungen beantragt, muss alle Einkünfte offenlegen – dazu gehören Renten, Unterhaltszahlungen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und sonstige regelmäßige Einnahmen.
Die Grundsicherung besteht aus mehreren Komponenten:
Regelbedarf: Dieser deckt Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom (ohne Heizung) und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab.
Kosten der Unterkunft und Heizung: Übernahme der tatsächlichen Miet- und Heizkosten, sofern sie als angemessen gelten.
Mehrbedarfe: Für bestimmte Personengruppen gibt es Zuschläge – etwa bei Behinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung oder kostenaufwändiger Ernährung.
Einmalige Leistungen: In besonderen Fällen übernimmt das Sozialamt auch einmalige Ausgaben, z. B. für eine Wohnungserstausstattung oder notwendige Anschaffungen.
Die Leistungen werden durch den Ansprechpartner des zuständigen Sozialhilfeträgers bewilligt und orientieren sich am individuellen Bedarf der antragstellenden Person.
Zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter gehören somit alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen – insbesondere bei Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und dauerhaft bedürftig sind. Die Grundsicherung umfasst neben dem Regelbedarf auch die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht.
Zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, also Träger der Grundsicherung - in der Regel das Sozialamt am Wohnort.
Bei der Berechnung der Grundsicherung wird geprüft, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, das zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Wer Grundsicherung beanspruchen möchte, muss sein gesamtes Einkommen sowie das vorhandene Vermögen offenlegen und entsprechend nachweisen. Auch Einkommen aus Nebentätigkeiten oder Rentenleistungen kann auf die Grundsicherung angerechnet werden. Dazu zählen:
gesetzliche Renten,
Gehälter und Löhne
betriebliche und private Renten,
Kapitalerträge (z. B. Zinsen, Dividenden),
Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte.
Aber: Nicht alles wird angerechnet. Es gelten Freibeträge, zum Beispiel bei kleiner Altersvorsorge oder für Personen mit Grundrentenzeiten. Auch ein bestimmtes Schonvermögen bleibt unberücksichtigt – aktuell liegt dieses bei 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare.
Zudem wird kein Unterhalt von Kindern eingefordert, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt – ein wichtiger Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt. Selbstgenutztes Wohneigentum, angemessener Hausrat und ein Auto sind ebenfalls ausgenommen, solange sie angemessen sind.
In bestimmten Fällen besteht kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, obwohl grundsätzlich Bedürftigkeit vorliegt. Das Sozialgesetzbuch sieht Ausschlussgründe vor, um eine zweckwidrige Inanspruchnahme zu vermeiden oder andere vorrangige Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Ein Anspruch ist zum Beispiel ausgeschlossen, wenn:
sich der Aufenthalt der antragstellenden Person nicht rechtmäßig oder nur vorübergehend in Deutschland befindet (z. B. bei Aufenthaltsdauer unter drei Monaten oder fehlender Aufenthaltsgenehmigung),
die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (etwa durch Vermögensverschwendung oder nicht gerechtfertigte Aufgabe einer zumutbaren Erwerbstätigkeit),
ein Anspruch auf vorrangige Leistungen wie Bürgergeld oder Unterhaltszahlungen besteht, die nicht ausgeschöpft werden,
die betreffende Person sich ohne berechtigten Grund im Ausland aufhält.
Zudem kann es zu einem Ruhen oder einer Minderung der Leistung kommen, wenn Mitwirkungspflichten – etwa bei der Vorlage von Unterlagen oder bei ärztlichen Untersuchungen – verletzt werden.
Auch wer in einer stationären Einrichtung lebt und dort vollständig versorgt wird, hat unter Umständen keinen oder nur eingeschränkten Anspruch auf Grundsicherung. In diesen Fällen gelten besondere Regelungen zur Leistungsgewährung durch den Träger der Sozialhilfe.
Ein Anspruch kann entfallen, wenn die Hilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Nicht ausschließlich, aber ältere Menschen sind überdurchschnittlich häufig von Altersarmut betroffen – vor allem, wenn sie lange Zeit wenig verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben. Sie haben oft geringe Renten und können ihren Lebensunterhalt im Alter nicht vollständig selbst bestreiten.
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Jetzt beantragenDie Grundsicherung im Alter ist ein zentrales Element der sozialen Absicherung in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass Menschen im Ruhestand ein würdevolles Leben führen können – auch dann, wenn sie nur eine geringe Rente erhalten oder gar keine. Wer dauerhaft hilfebedürftig ist, hat ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Unterstützung. Wichtig ist, die eigene Situation ehrlich zu prüfen und rechtzeitig den Antrag zu stellen. Denn niemand muss im Alter in Armut leben – dafür gibt es die Grundsicherung.
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