Viele Menschen in Deutschland haben nicht genug Einkommen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Generell greifen dann Wohngeld, Bürgergeld oder Grundsicherung als Sozialleistungen ein - was aber wenn nicht? In solchen Fällen kann die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) greifen. Doch wie wirken sich Ersparnisse oder Vermögen auf den Anspruch aus? Und was gilt, wenn man etwa Wohngeld bezieht? Wir klären die wichtigsten Fragen.
Hilfe zum Lebensunterhalt unterstützt Menschen mit geringem Einkommen und fehlendem Vermögen.
Sie ist Teil der Sozialhilfe und ergänzt die Grundsicherung, aber auch Bürgergeld.
Vermögen wird geprüft, es gelten aber Freibeträge und Ausnahmen.
Die Leistung umfasst Regelbedarf, Unterkunftskosten und Mehrbedarfe.
Erwachsene Kinder und Eltern können ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zur Zahlung herangezogen werden. Andere Unterhaltspflichtige Personen können immer herangezogen werden.
Mitwirkungspflichten sind wichtig, sonst drohen Kürzungen oder Rückforderungen.
Über den Grundsicherungsantrag kannst auch Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen. Mit uns kannst du deinen Antrag ganz bequem online ausfüllen und abschicken.
Jetzt beantragen!Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine staatliche Sozialleistung, die Menschen unterstützt, die dauerhaft oder vorübergehend ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können – etwa wegen Krankheit, fehlender Rentenansprüche oder als Kind unter 15. Sie ist Teil der Sozialhilfe nach dem SGB XII und richtet sich an Personen, die weder Anspruch auf Bürgergeld noch ausreichendes Einkommen haben. Zu den Leistungen der Sozialhilfe zählt neben der Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Hilfe in anderen Lebenslagen – etwa bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Erwerbsminderung oder in der Rente.
Wohngeld ist eine Leistung für Menschen mit geringem Einkommen, welches aber den Grundbedarf deckt. Es soll bei den Wohnkosten unterstützen.
Hilfe zum Lebensunterhalt hingegen deckt den gesamten Lebensunterhalt – also z. B. auch Essen, Kleidung, Strom und Gesundheitskosten – wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Ein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen ist nicht möglich. Wer Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, bekommt die Unterkunftskosten bereits direkt über das Sozialamt gezahlt und daher kein Wohngeld mehr.
Sowohl die Grundsicherung im Alter als auch die Hilfe zum Lebensunterhalt gehören zur Sozialhilfe nach dem SGB XII – dennoch unterscheiden sie sich hinsichtlich der Zielgruppe. Die Grundsicherung richtet sich an Menschen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, und deren Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reichen.
In Abgrenzung dazu bekommt man Bürgergeld generell nur, wenn man mindestens teilerwerbsfähig (man muss mehr als 3 Stunden pro Tag arbeiten können) und unter der Altersgrenze ist. Auch bei einem stationärem Aufenthalt, etwa in einem Pflegeheim oder Krankenhaus, von bis zu 6 Monaten bekommt man Grundsicherung oder Bürgergeld weitergezahlt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt hingegen greift bei Personen, die das
Rentenalter noch nicht erreicht haben
und nicht dauerhaft (aber vorübergehend) erwerbsgemindert sind oder
bei einem stationärem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten.
Dann haben Personen generell keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung – etwa, weil sie aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht arbeiten können aber auch nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind. Ein weiterer Unterschied: Bei der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt wird das Einkommen von unterhaltspflichtigen Angehörigen nur berücksichtigt, wenn es über 100.000 Euro jährlich liegt.
Die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem individuellen Bedarf und wird auf Basis der aktuellen Regelbedarfe sowie der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berechnet. Die Regelbedarfe sind bundesweit festgelegt und unterscheiden sich je nach Lebenssituation – beispielsweise, ob du allein lebst, in einer Bedarfsgemeinschaft wohnst oder Kinder hast.
Im Jahr 2025 liegt der monatliche Regelbedarf
für Alleinstehende bei 563 Euro und für
Paare bei 506 Euro pro Person.
Dazu kommen angemessene Wohnkosten, die je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. Wenn du bestimmte Mehrbedarfe hast – z. B. wegen einer chronischen Krankheit oder Schwangerschaft – kann der Anspruch zusätzlich steigen. Das Sozialamt prüft bei jedem Antrag individuell, wie viel dir zusteht. Die Leistungen der Sozialhilfe sollen sicherstellen, dass du nicht unter dem gesetzlich garantierten Existenzminimum leben musst.
Tipp: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (sog. Karenzzeit) wird die Angemessenheit nicht geprüft und die Wohnkosten in voller Höhe gezahlt. Danach sagt man sind etwa 45 - 50 qm für eine Person oder 60 - 65 pm für zwei Personen angemessen. Wenn du umziehst, "kann" das Jobcenter / Sozialamt die Kosten dafür tragen, kläre das aber zuvor mit der Behörde ab.
Du kannst Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, wenn du
deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kannst,
keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bekommst und
nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert oder bereits im Rentenalter bist
Hilfe zum Lebensunterhalt, ist quasi eine "Back-up" - Leistung, wenn vorrangige Sozialleistungen nicht in Frage kommen und du deinen Bedarf nicht selbst decken kannst.
Auch wenn du aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Pflegebedürftigkeit keine Chance auf Erwerbsarbeit hast, kann ein Anspruch bestehen. In beiden Fällen – ob Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt – solltest du deinen Anspruch sorgfältig prüfen lassen, da die Voraussetzungen unterschiedlich sind.
Ein Anspruch besteht nur dann, wenn du über kein „verwertbares Vermögen“ verfügst. Dabei gelten bestimmte Freibeträge, die dir nicht angerechnet werden. Zu den nicht verwertbaren Vermögenswerten zählen zum Beispiel:
Ein angemessenes Kraftfahrzeug (z. B. für Arztbesuche oder Einkauf)
Eine selbst genutzte Wohnimmobilie, wenn sie angemessen ist
Ein Notgroschen in Form eines Barvermögens bis ca. 10.000 Euro pro Person (je nach individueller Situation)
Nicht angerechnet wird Vermögen außerdem, wenn es nicht verwertbar ist – z. B. eine Lebensversicherung, die nur unter hohen Verlusten aufgelöst werden kann.
Die genauen Grenzen hängen von deiner Lebenssituation ab – zum Beispiel davon, ob du alleinstehend bist oder mit Angehörigen zusammenlebst. Grundsätzlich gilt aber:
Ein kleines Sparvermögen darf vorhanden sein
Größere Wertanlagen oder Immobilien (wenn nicht selbst genutzt) müssen vor Inanspruchnahme verkauft oder verwertet werden
Das Sozialamt prüft dabei individuell, ob das vorhandene Vermögen „zumutbar verwertbar“ ist.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt deckt alle grundlegenden Bedarfe des täglichen Lebens ab – also das, was man braucht, um ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Dazu gehören insbesondere die Regelbedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und persönliche Bedürfnisse. Zusätzlich übernimmt das Sozialamt angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern kein Anspruch auf Wohngeld besteht. Auch Mehrbedarfe können berücksichtigt werden – etwa für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung oder krankheitsbedingte Ernährung. In Einzelfällen werden auch einmalige Leistungen der Sozialhilfe gewährt, z. B. für Erstausstattung der Wohnung oder Kleidung. Damit sichert die Hilfe zum Lebensunterhalt das soziokulturelle Existenzminimum – genau wie die Grundsicherung, aber für Personen, die noch nicht im Rentenalter sind oder keine dauerhafte Erwerbsminderung nachweisen können.
In bestimmten Fällen kann das Sozialamt Unterhaltsansprüche gegenüber Angehörigen geltend machen, um die Kosten für die Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu decken. Das betrifft insbesondere Eltern, Kinder oder EhepartnerIn, wenn diese ausreichend leistungsfähig sind. Seit dem 1. Januar 2020 gilt jedoch: Kinder und Eltern von HilfeempfängerInnen müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Das schafft Klarheit und schützt viele Angehörige vor finanzieller Überforderung. Auch PartnerInnen in eheähnlicher Gemeinschaft können unter bestimmten Umständen in die Pflicht genommen werden.
Tipp: Es wird gesetzlich vermutet, dass ein Kinder oder Elternteil weniger als 100.000 Euro im Jahr hat. Wenn du dir nicht sicher bist, lass die Frage im Antrag offen und sag "Ich denke, dass kein Kind oder Elternteil über 100.000 Euro pro Jahr verdient.".
Den Antrag stellst du bei deinem örtlichen Sozialamt. Wichtig ist, alle relevanten Unterlagen einzureichen:
Einkommensnachweise
Nachweise über Mietkosten
Kontoauszüge
Angaben zum Vermögen
Auch ein formloser Antrag reicht für den Anfang – das Amt wird dich dann auffordern, fehlende Dokumente nachzureichen.
In bestimmten Fällen prüft das Sozialamt sogar ohne offiziellen Antrag, ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht – etwa, wenn du bereits andere Leistungen der Sozialhilfe erhältst oder eine akute Notlage bekannt wird. Dennoch empfiehlt es sich, den Antrag aktiv zu stellen, um Verzögerungen zu vermeiden und alle Leistungen rechtzeitig zu erhalten.
Als EmpfängerIn von Hilfe zum Lebensunterhalt bist du verpflichtet, an der Aufklärung deiner Hilfebedürftigkeit mitzuwirken. Das bedeutet: Du musst z. B. Unterlagen wie Kontoauszüge oder Mietverträge einreichen und Termine beim Amt wahrnehmen. Kommt es zu Pflichtverletzungen, kann das Sozialamt die Leistungen kürzen – bis zu 30 % des Regelsatzes – oder sie in schweren Fällen sogar ganz einstellen. Auch bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden, wenn du falsche Angaben gemacht oder wichtige Informationen verschwiegen hast. Deine Mitwirkung ist also entscheidend, um deinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu gefährden.
Über den Grundsicherungsantrag kannst auch Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen. Mit uns kannst du deinen Antrag ganz bequem online ausfüllen und abschicken.
Jetzt beantragen!Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist ein wichtiges Sicherheitsnetz für Menschen, die kein Bürgergeld oder Grundsicherung bekommen und deren Einkommen nicht zum Leben reicht. Vermögen wird dabei zwar geprüft, doch es gibt Freibeträge und Ausnahmen. Wer Wohngeld bezieht und dauerhaft zu wenig Einkommen hat, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung besteht. So wird sichergestellt, dass niemand unter dem Existenzminimum leben muss. Ob du Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt hast, hängt von deiner Lebenssituation, deinem Einkommen und deinem Vermögen ab – beide Leistungen sichern das Existenzminimum.
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